Beruf bzw. Studium und Pflegeaufgaben vereinbaren

Zwei Personen sitzen an einem Tisch. Der Mann hält eine Broschüre zur Pflege in der Hand.

Für Studierende oder Beschäftigte ist die Übernahme der Pflege einer nahestehenden Person eine schwierige Situation. Häufig tritt eine Pflegebedürftigkeit kurzfristig und unerwartet ein. So besteht die Herausforderung, die neue familiäre Situation mit dem Studium oder dem Beruf zu vereinbaren und das i.d.R. ad hoc und ohne Vorbereitungszeit. Aufgrund der demografischen Entwicklung wird in den kommenden Jahren sogar mit einer deutlichen Zunahme pflegebedürftiger Menschen gerechnet. Die Herausforderung, diese Pflegeaufgaben mit den eigenen beruflichen Verpflichtungen zu vereinbaren, wird für immer mehr Menschen ein Thema werden. Die Hochschule Magdeburg-Stendal möchte Studierende und Beschäftigte dabei unterstützen.

Umfassende Informationen zur Pflege finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.

Hochschulregelungen

Gleitarbeitszeit

Bei der Gleitarbeitszeitll können Beschäftigte über Beginn und Ende der Arbeitszeit innerhalb des  Gleitzeitrahmens Rahmens entscheiden. Maßgabe sind immer die dienstlichen Belange und die Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse bei der Gestaltung der eigenen Arbeitszeit.

Gleitzeitrahmen: Montags bis Freitags: 06:00 Uhr - 20:00 Uhr

Eine Anwesenheitspflicht besteht in den Kernzeiten zwischen 10:00 und 15:00 Uhr - außer für Teilzeitbeschäftigte. Freitags und an Tagen vor Feiertagen endet die Kernzeit bereits um 13:00 Uhr. Abweichende Kernzeiten sind nach schriftlichem Antrag möglich.

Pausenzeiten: Die Mindestdauer der Ruhepausen beträgt bei Arbeitszeiten von mehr als:

  • 6 Stunden: 30 Minuten (teilbar in 2 x 15 Minuten)
  • 9 Stunden: zusätzlich 15 Minuten.

In Pausenzeiten besteht keine Anwesenheitspflicht.

Zeiterfassung, Zeitkonten und Freizeitausgleich

Die Zeiterfassung nehmen die Beschäftigten eigenverantwortlich im elektronischen System vor. Das Gleizeitkonto kann ein maximales Zeitguthaben der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (i.d.R. 40 h) betragen und darf einen Höchstbetrag von 10 Minusstunden nicht übersteigen. Der Ausgleich von positiven Gleitzeitkonten kann durch Zeitabgeltung im Rahmen der regulären Gleitarbeitszeit oder durch bis zu 12 ganze Arbeitstage durch Freizeit erfolgen.

Mit der Vereinbarung 2019 wurden die Gleitmöglichkeiten und die Möglichkeiten zum Freizeitausgleich für Beschäftigte erweitert. Dies bietet Beschäftigten mit Familienpflichten einen größeren Spielraum. Zum Beispiel können Arztbesuche mit Kind oder pflegebedürftigen Familienangehörigen auch morgens erledigt und der Arbeitsbeginn auf 10:00 Uhr verschoben werden. Auch bei der plötzlichen Erkrankung eines Kindes kann kurzfristig eine Freistellung erfolgen und die gesetzlichen Regelungen im Krankheitsfall eines Kindes werden hierdurch flexibel erweitert. In familiären Notfällen kann die Zustimmung von Vorgesetzten zum Freizeitausgleich telefonisch eingeholt und die schriftliche Bewilligung nachträglich geregelt werden. 

Für alle Beschäftigten gilt zunächst automatisch das Gleitzeitmodell.

Vertrauensarbeitszeit

Alternativ zu Gleitarbeitszeit können Beschäftigte der Hochschule das Modell Vertrauensarbeitszeit wählen. Kerngedanke der Vertrauensarbeitszeit sind die eigenverantwortliche Verteilung der individuellen Arbeitszeit durch die Beschäftigten und eine ergebnisorientierte Erledigung der Arbeitsaufgaben. Die Beschäftigten steuern eigenverantwortlich Dauer und Lage ihrer vertraglichen Arbeitszeit unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse innerhalb des Gleitzeitrahmens.

Kernanwesenheitszeiten gelten hier nicht.

Die Vertrauenarbeitszeit kann auf Antrag der Beschäftigten in Abstimmung mit der*dem Vorgesetzten und unter Beteiligung der Personalvertretung vereinbaret werden. Voraussetzungen für dieses Arbeitszeitmodell sind

  • schriftliche Interessenbekundung der bzw. des Beschäftigten   
    und der bzw. des Vorgesetzten
  • qualifizierte Arbeitsplatzbeschreibung (ziel- und ergebnisorientiert)
  • schriftliche Festlegung von Präsenzzeiten an der Hochschule.

Die Voraussetzungen werden durch den Bereich Personal geprüft. Die Genehmigung erfolgt durch die Dienststellenenleitung.

Zum eigenen Überblick und aus arbeitsrechtlichen Gründen müssen Beschäftigte ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich dokumentieren und min. 2 Jahre aufbewahren.

Familienfreundlichkeit

Dieses Modell ermöglicht eine hohe zeitliche Flexibilität für Beschäftigte. Sofern dienstliche Belange berücksichtigt werden und entsprechende Absprachen mit Vorgesetzten und im Team getroffen sind, können Beschäftigte die Zeiten ihrer Anwesenheit selbst steuern und somit auch höchst flexibel auf familiäre Erfordernisse reagieren. Insbesondere in Bereichen, in denen sich ein zeitweilig hohes Arbeitspensum mit einem geringerem Arbeitsvolumen abwechselt, ist Vertrauensarbeitszeit ein hilfreiches Modell. In Kombination mit dem Tele-Heim-Arbeits-Modell wird zusätzlich eine flexible Arbeitsortgestaltung möglich.

Dienstvereinbarung und Formulare

Die Dienstvereinbarung und Formulare zur Vertrauensarbeitszeit finden Sie im Dokumentenarchiv Cumulus im Ordner Personalrat. Dort ist ein Login notwendig!

zum Dokumentenarchiv

Tele-Heim-Arbeit

Zusätzlich zur Gleit- oder Vertrauensarbeitszeit kann Tele-Heim-Arbeit gewählt werden. Tele-Heim-Arbeit ermöglicht eine örtliche Flexibilität, indem die Arbeit nicht in der Hochschule, sondern zeitweilig an einem Arbeitsort innerhalb der Privatwohnung abgeleistet wird.

Voraussetzungen für Tele-Heim-Arbeit sind:

  • ein begründeter Antrag der bzw. des Beschäftigten und Zustimmung der bzw. des Fachvorgesetzten
  • die Erfüllung persönlicher und räumlicher Voraussetzungen für Tele-Heim-Arbeit
  • die Erfüllung arbeitsorganisatorischer Voraussetzungen
  • die schriftliche Festlegung von Dauer, Zeitumfang und Zeitrahmen.

Zwischen 20% und 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit können in Form von Tele-Heim-Arbeit abgeleistet werden. Die Beschäftigten steuern eigenverantwortlich die Dauer und Lage der vereinbarten Tele-Heim-Arbeitszeitin der Regel innerhalb des Gleitzeitrahmens, jedoch nicht in der Zeit zwischen 21:00 und 06:00 Uhr.

Familienfreundlichkeit

Die örtliche Flexibilität kann für Beschäftigte mit Familienpflichten ein entscheidender Faktor für die Möglichkeit der Vereinbarung von Beruf und Familie sein. So kann z.B. die Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger durch das Telearbeitsmodell besser gewährleistet werden. In Kombination mit dem Modell Vertrauensarbeitszeit ermöglicht dies für Beschäftigte eine zeitlich und örtlich flexible Gestaltung ihrer Arbeitszeit.

Dienstvereinbarung und Formulare

Weitere Informationen zur Veraussetzung und Durchführung von Tele-Heim-Arbeit können den Dienstvereinbarung entnommen werden. Die Dienstvereinbarung und Formulare zur Vertrauensarbeitszeit finden Sie im Dokumentenarchiv Cumulus im Ordner Personalrat. Dort ist ein Login notwendig!

zum Dokumentenarchiv

Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit

Die Leitung der Hochschule und der Personalrat haben eine im Jahr 2019 modernisierte Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit unterzeichnet. Aufgenommen wurden weitere Instrumente zur Flexibilisierung des Arbeitszeit. Diese kommen den Bedürfnissen der Dienststelle und der Beschäftigten für eine Vereinbarkeit von Beruf und Familien noch mehr entgegen.

Die Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit vom 28.01.2019 gilt für alle Beschäftigten der Hochschule. Ausgenommen sind Professo:rinnen, Kanzlerin und Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

Die Dienstvereinbarung finden Sie im Dokumentenarchiv Cumulus im Ordner Personalrat.
Dort ist ein Login notwendig!

zum Dokumentenarchiv

Die Arbeitszeit wird an der Hochschule im Grundsatz als Gleitarbeitszeit organisiert. Zusätzlich sind alternative und optionale Arbeitszeitmodell wählbar. Informationen dazu erhalten Sie in den nachfolgenden Übersichten.

KomPass

Der KomPass richtet sich an Studierende mit Familien- und Sorgeaufgaben (Kinder, Pflegeverantwortung, Schwangere) sowie an Studierende mit eigenen (chronischen) Erkrankungen sowie mit körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen.

Besitzende des KomPass können schnell und unkompliziert ihre Situation belegen, um Nachteilsausgleiche und Kompensationsmöglichkeiten, wie z.B. die Verlängerung der Bearbeitungszeiten, oder die bevorzugte Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen zu nutzen.

Der KomPass kann beim Dezernat für akademische und studentische Angelegenheiten in Magdeburg beantragt werden (persönlich oder Postweg).

Ein Informationsvideo zur Nutzung des KomPass sowie die Antragsformulare finden Sie hier: www.hs-magdeburg.de/kompass

Unter den folgenden, aufgeführten Themengebieten, finden Sie Informationen zu aktuellen Nachteilsausgleichen und Kompensationsmöglichkeiten der Hochschule.

Ordnung zur Kompensation besonderer Belastungen

Um ein Studium mit den zumeist umfangreichen Erziehungs- oder Pflegeaufgaben zu vereinbaren, helfen je nach Bedarf die unterschiedlichsten Maßnahmen. In der Ordnung zur Kompensation besonderer Belastungen wurden solche Maßnahmen zusammengestellt, die an der Hochschule bereits häufiger zum Einsatz kommen.
So zum Beispiel:

  • die Möglichkeit zur Verlängerung von Bearbeitungszeiten für Haus- und Seminararbeiten,
  • die Verschiebung von Prüfungsterminen
  • Absprachen zum Erbringen einer Prüfungsleistung in einer anderen Form oder
  • Alternativregelungen für Vollzeitpraktika oder Auslandsaufenthalte.

Die Ordnung soll Studierenden und Lehrenden eine Orientierung bieten, welche Kompensationsleistungen hilfreich und möglich sind. Sie schafft außerdem eine offizielle Grundlage für eine gängige Praxis an der Hochschule.

Ordnung zur Kompensation besonderer Belastungen

Bevorzugte Wahl von Lehrveranstaltungen

Studierende in besonderen Lebenslagen haben die Möglichkeit der bevorzugten Wahl von Lehrveranstaltungen. Hierzu ist es erforderlich die entsprechenden Nachweise (z.B. per KomPass) vorzulegen. Auch Studierende, die andere pflegen, können dann ihrer Situation entsprechend den Stundenplan gestalten. Bitte informieren Sie sich über fachbereichsspezifische Fristen und das konkrete Vorgehen im Dekanat Ihres Fachbereichs!

Die bevorzugte Wahl von Lehrveranstaltungen soll darüber hinaus ein Instrument sein, um bereits entstandenen Verzögerungen im Studienverlauf (durch Unterbrechungen, Ausfälle, Schutzfristen) entgegen zu wirken oder bei einem absehbaren Ausfall (z.B. Einhaltung von Mutterschutzfristen) Verzögerungen möglichst vorzubeugen.

Individuelles Teilzeitstudium

Seit dem WiSe 2013/2014 ist in allen Studiengängen der Hochschule ein Antrag auf Teilzeitstudium möglich. Für alle, denen ein Studium in Vollzeit vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich ist, kann das Studium auf Antrag in Teilzeit absolviert werden. So können z.B. Berufstätigkeit bzw. Nebenjob und Studium besser vereinbart werden. Aber auch die Betreuung eines Kindes oder die Pflege anderer Personen sowie eine eigene (chronische) Erkrankung oder eine körperliche und/oder psychische Beeinträchtigung können wichtige Gründe sein, die ein Studium in Teilzeit notwendig machen. Das Semester, in dem die Abschlussarbeit geschrieben wird, ist i.d.R. vom Teilzeitstudium ausgeschlossen. Bitte suchen Sie zur Planung des Teilzeitstudiums auch das Gespräch mit der Studiengangfachberatung bzw. der Studiengangleitung.

Durch ein Teilzeitstudium erfolgt offiziell die Verlängerung der Regelstudienzeit, so dass für Teilzeitstudierende keine Nachteile z.B. im Hinblick auf Langzeitstudiengebühren entstehen. Es besteht jedoch derzeit kein BAföG-Anspruch. Bitte informieren Sie sich ggf. beim BAföG-Amt, oder nutzen Sie alternativ die Möglichkeit der Erstellung individueller Studienpläne.

Rahmenordnung zum individuellen Teilzeitstudium

Antrag auf individuelles Teilzeitstudium

Urlaubssemester

Die Immatrikulationsordnung regelt die Möglichkeiten der Beurlaubung während des Studiums. Während der Schwangerschaft oder zur Inanspruchnahme der Elternzeit nach der Geburt des Kindes können ein oder mehrere Urlaubssemester beantragt werden.

Antrag auf Beurlaubung

Langzeitstudiengebühren

Bei Überschreitung der Regelstudienzeit um vier Semester werden in der Regel Gebühren in Höhe von 500,-€/ Semester erhoben. Studierende, die nachweislich während des Studiums familiäre Verpflichtungen übernehmen (Pflege, Erziehung des Kindes), können die Zahlung von Langzeitstudiengebühren auf Antrag bis zur Erreichung der doppelten Regelstudienzeit hinausschieben. In Einzelfällen können die Langzeitgebühren vollständig erlassen werden.

Antrag auf Hinausschieben und Erlass der Langzeitstudiengebühr

Informationen zur Erhebung der Langzeitstudiengebühr

Allgemeine Regelungen

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind nach § 14 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens auf Dauer, mindestens jedoch für 6 Monate, in erheblichem Umfang oder erhöhtem Maß der Hilfe bedürfen.

Die Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft. Er prüft die Erfüllung der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit, die Höhe des Pflegeaufwandes und legt einen Pflegegrad fest.


Was beim Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu tun ist, erfahren Sie hier Verlinkung Dokument Schritte bei Pflegeeintritt

Pflegegrade (ehem. Pflegestufen)

Ab 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und enthalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die drei Pflegestufen sowie die Anerkennung von eingeschränkter Alltagskompetenz z. B. von Demenzkranken („Pflegestufe 0“) werden durch die Pflegegrade ersetzt.

Alle Änderungen, die im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) in Kraft treten, finden sie hier.

Pflegegeld

Pflegebedürftige können zur Unterstützung Sachleistungen oder Pflegegeld in Anspruch nehmen. Die Höhe unterscheidet sich nach Pflegegrad. Pflegegeld wird von der Pflegekasse gezahlt. Auch Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz werden durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) berücksichtigt.

Näheres zur Berechnung des Pflegegeldes sowie zur Feststellung des Pflegegrades finden Sie hier.

Formen der Pflege

Pflege zu Hause

Die Pflege zu Hause ist die in Deutschland am häufigsten vertretene Form. Angehörige können zur Unterstützung Hilfsmittel beantragen. Die Pflegekassen gewähren Geldleistungen. Für die Pflege zu Hause können ambulante Pflegedienste, selbständige Einzelpflegekräfte, Hilfsmittel und/ oder Pflegegeld beantragt werden. Des Weiteren entstehen neue Wohnformen, z.B. die Senioren-WG´s.

Informationen für die Pflege zu Hause finden Sie in den folgenden Broschüren des Bundesministeriums für Gesundheit

Pflegen zu Hause - Ratgeber für die häusliche Pflege

 

Das neue Pflegestärkungsgesetz - Die wichtigsten Leistungsverbesserungen im Überblick

Pflege im Heim

Diese Pflegeform bietet eine Rundumversorgung, d.h. neben der Pflege werden auch hauswirtschaftliche Leistungen übernommen. Sie ist als vollstationäre, teilstationäre oder Kurzzeitpflege möglich. Dabei gibt es verschiedene Heimtypen wie Altenwohnheim, Altenheim oder Pflegeheim.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Arbeitszeitreduzierung bzw. Freistellung für pflegende Angehörige

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) erlaubt es Berufstätigen seit 2015, sich unter bestimmten Bedingungen für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen ein halbes Jahr ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen (Pflegezeit). Werden Angehörige überraschend pflegebedürftig, dürfen Arbeitnehmer*innen auch kurzfristig eine bis zu zehntägige Auszeit von der Arbeit nehmen(Kurzzeitige Arbeitsverhinderung).

 

Nähere Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten zur Pflege von Angehörigen, finden Sie hier und auch im Folgenden:

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation, in der die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren bzw. sicherzustellen ist, haben Sie das Recht, eine kurzzeitige Auszeit (bis zu 10 Tage) von der Arbeit zu nehmen. Für diese Auszeit kann Ihnen seit dem 1. Januar 2015 ein auf bis zu zehn Tage begrenztes "Pflegeunterstützungsgeld" gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse Ihres Angehörigen an Sie.

Eine kurzzeitige Auszeit von der Arbeit können alle Beschäftigten für die Überwindung einer "Krisensituation", in der die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren bzw. sicherzustellen ist, nach Maßgabe des Pflegezeitgesetzes gegenüber ihrem/ihrer Arbeitgeber*in anmelden. Wichtig ist, dass es sich hierbei um einen nahen Angehörigen handelt (wie z.B. Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) und dass davon auszugehen ist, dass der pflegebedürftige Angehörige voraussichtlich Pflegesgrad II bis VI zuerkannt bekommt. Außerdem müssen Sie Ihre*n Arbeitgeber*in unverzüglich informieren, ob Sie sich für 10 Tage oder auch für weniger Tage freistellen lassen wollen.

Auf Verlangen des Arbeitgebenden müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen. Andere Unterlagen – wie z.B. den Bewilligungsbescheid der Pflegekasse bzw. des Versicherungsunternehmen Ihres Angehörigen - können Sie nachreichen.

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Berufstätige, die einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, können sich bis zu sechs Monate vollständig von der Arbeit freistellen lassen (Pflegezeit). Dafür gilt ein Rechtsanspruch.

Zudem haben Beschäftigte seit dem 1. Januar 2015 einen Rechtsanspruch, ihre Arbeitszeit für die Pflege eines Angehörigen über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten zu reduzieren auf eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden (Familienpflegezeit). Zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts können Angestellte ein zinsloses staatliches Darlehen erhalten.

 

Die Pflegekasse zahlt auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie außerdem Beiträge zur Rentenversicherung. Je nach Dauer der wöchentlichen Pflege und in Abhängigkeit vom Grad der Pflegebedürftigkeit werden unterschiedliche Rentenversicherungsbeiträge im Monat gezahlt. Vorausgesetzt, dass mindestens 10 Stunden verteilt auf wenigstens 2 Tage pro Woche die Pflege von Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 erfolgt. Außerdem besteht für die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung ein beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Weitere Informationen finden sie hier

 

 

Vollmachten und Verfügungen

Die rechtzeitige Vorsorge kann eine selbständige Lebensführung auch in den Lebenslagen ermöglichen, in denen ein selbständiges Regeln eigener Angelegenheiten nicht mehr möglich ist. 

Vorsorgevollmacht:

Hierbei wird einer anderen Person die Vollmacht zur Entscheidung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen für den Fall, dass man selbst dazu irgendwann nicht mehr in der Lage ist. Bei Eintritt dieser Situation kann der/die Bevollmächtigte handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf.

Betreuungsverfügung:

Will man keine Vollmachten im Voraus ausstellen, kann die Benennung einer/s möglichen Betreuenden hilfreich sein. Diese Person kann richterlich eingesetzt werden, wenn ein Gutachten die Unfähigkeit zum Fällen rechtswirksamer Entscheidungen für einzelne oder mehrere Lebensbereiche bestätigt. In der Betreuungsverfügung kann auch benannt werden, wer auf keinen Fall für die gesetzliche Betreuung in Frage kommt.

Patientenverfügung:

In einer Patientenverfügung wird festgelegt, welche medizinischen Behandlungen und Maßnahmen bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen gewünscht oder nicht gewünscht sind.

Weitere Informationen, Broschüren und Formularvorlagen finden Sie hier.

Kontakt

Teamleitung Chancengleichheit
Maria Neumann

Tel.: (0391) 886 4507
E-Mail: maria.neumann@h2.de

Sprechzeiten: Montag ganztägig und nach Vereinbarung

Weitere Informationen sind nach Login erhältlich

Hintergrund Bild