Studium mit Kind

Ein Ausschnitt aus einem Hörsaal, in dem Erwachsene und Kinder sitzen.

Vollzeit studieren und "nebenbei" ein Kind erziehen? Familie managen und sich fachlich weiterbilden? Das Praktikum absolvieren, im Ausland studieren und Windeln wechseln...

Die Kombination von Studium und Kind(ern) stellt Studierende vor besondere Herausforderungen, die viel Organistationstalent, Geduld und Durchsetzungsvermögen erfordern. Damit auch Sie Ihr Studium erfolgreich abschließen und mit Kind in die Karriere starten können, gibt es mittlerweile vielfältige Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten sowie familienfreundliche Regelungen an der Hochschule.

Im Folgenden finden Sie Informationen und Regelungen, die Ihnen die Vereinbarung von Studium und Familienaufgaben ermöglichen können.

Hochschulregelungen

KomPass

Der KomPass richtet sich an Studierende mit Familien- und Sorgeaufgaben (Kinder, Pflegeverantwortung, Schwangere) sowie an Studierende mit eigenen (chronischen) Erkrankungen sowie mit körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen.

Besitzende des KomPass können schnell und unkompliziert ihre Situation belegen, um Nachteilsausgleiche und Kompensationsmöglichkeiten, wie z.B. die Verlängerung der Bearbeitungszeiten, oder die bevorzugte Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen zu nutzen.

Der KomPass kann beim Dezernat für akademische und studentische Angelegenheiten in Magdeburg beantragt werden (persönlich oder Postweg).

Ein Informationsvideo zur Nutzung des KomPass sowie die Antragsformulare finden Sie hier: www.hs-magdeburg.de/kompass

Unter den folgenden, aufgeführten Themengebieten, finden Sie Informationen zu aktuellen Nachteilsausgleichen und Kompensationsmöglichkeiten der Hochschule.

Ordnung zur Kompensation besonderer Belastungen

Um ein Studium mit den zumeist umfangreichen Erziehungs- oder Pflegeaufgaben zu vereinbaren, helfen je nach Bedarf die unterschiedlichsten Maßnahmen. In der Ordnung zur Kompensation besonderer Belastungen wurden solche Maßnahmen zusammengestellt, die an der Hochschule bereits häufiger zum Einsatz kommen.
So zum Beispiel:

  • die Möglichkeit zur Verlängerung von Bearbeitungszeiten für Haus- und Seminararbeiten,
  • die Verschiebung von Prüfungsterminen
  • Absprachen zum Erbringen einer Prüfungsleistung in einer anderen Form oder
  • Alternativregelungen für Vollzeitpraktika oder Auslandsaufenthalte.

Die Ordnung soll Studierenden und Lehrenden eine Orientierung bieten, welche Kompensationsleistungen hilfreich und möglich sind. Sie schafft außerdem eine offizielle Grundlage für eine gängige Praxis an der Hochschule.

Ordnung zur Kompensation besonderer Belastungen

Nachteilsausgleiche und Schutzfristen

Über die jeweiligen Paragraphen in den Studien- und Prüfungsordnungen verpflichtet sich die Hochschule Magdeburg-Stendal zur Einhaltung der Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes und der Fristen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz zur Inanspruchnahme der Elternzeit.

Studierende, die sich wegen familiärer Pflichten beurlauben lassen, dürfen freiwillig während der Beurlaubung Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auch die Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung kann auf Antrag (Prüfungsausschuss) während der Beurlaubung erfolgen.

Bevorzugte Wahl von Lehrveranstaltungen

Studierende in besonderen Lebenslagen haben die Möglichkeit der bevorzugten Wahl von Lehrveranstaltungen. Hierzu ist es erforderlich die entsprechenden Nachweise (z.B. per KomPass) vorzulegen. Auch Studierende, die andere pflegen, können dann ihrer Situation entsprechend den Stundenplan gestalten. Bitte informieren Sie sich über fachbereichsspezifische Fristen und das konkrete Vorgehen im Dekanat Ihres Fachbereichs!

Die bevorzugte Wahl von Lehrveranstaltungen soll darüber hinaus ein Instrument sein, um bereits entstandenen Verzögerungen im Studienverlauf (durch Unterbrechungen, Ausfälle, Schutzfristen) entgegen zu wirken oder bei einem absehbaren Ausfall (z.B. Einhaltung von Mutterschutzfristen) Verzögerungen möglichst vorzubeugen.

Absprachen mit Lehrenden

Wenn sich für Sie Schwierigkeiten im Studium durch Ihre Verantwortung für Ihr Kind und die Familie ergeben, hilft in vielen Fällen schon, mit der oder dem Lehrenden darüber zu sprechen. Im direkten Gespräch können Sie gemeinsam überlegen, welche Anpassungen im Rahmen der Lehrveranstaltung möglich sind oder wie Sie z.B. zeitweiliges Fehlen oder notwendige Studienleistungen nachholen können. Hilfreiche Möglichkeiten sind in der Ordnung zur Kompensation besonderer Belastungen zusammen gestellt.

Einen Rechtsanspruch auf bestimmte Lösungen gibt es jedoch nicht. Entscheidend bei allen Absprachen ist, dass die Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnung sowie die fachlichen Ansprüche erfüllt sind. Ggf.entscheidet der Prüfungsausschuss.

Urlaubssemester

Die Immatrikulationsordnung regelt die Möglichkeiten der Beurlaubung während des Studiums. Während der Schwangerschaft oder zur Inanspruchnahme der Elternzeit nach der Geburt des Kindes können ein oder mehrere Urlaubssemester beantragt werden.

Antrag auf Beurlaubung

Langzeitstudiengebühren

Bei Überschreitung der Regelstudienzeit um vier Semester werden in der Regel Gebühren in Höhe von 500,-€/ Semester erhoben. Studierende, die nachweislich während des Studiums familiäre Verpflichtungen übernehmen (Pflege, Erziehung des Kindes), können die Zahlung von Langzeitstudiengebühren auf Antrag bis zur Erreichung der doppelten Regelstudienzeit hinausschieben. In Einzelfällen können die Langzeitgebühren vollständig erlassen werden.

Antrag auf Hinausschieben und Erlass der Langzeitstudiengebühr

Informationen zur Erhebung der Langzeitstudiengebühr

Individuelles Teilzeitstudium

Seit dem WiSe 2013/2014 ist in allen Studiengängen der Hochschule ein Antrag auf Teilzeitstudium möglich. Für alle, denen ein Studium in Vollzeit vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich ist, kann das Studium auf Antrag in Teilzeit absolviert werden. So können z.B. Berufstätigkeit bzw. Nebenjob und Studium besser vereinbart werden. Aber auch die Betreuung eines Kindes oder die Pflege anderer Personen sowie eine eigene (chronische) Erkrankung oder eine körperliche und/oder psychische Beeinträchtigung können wichtige Gründe sein, die ein Studium in Teilzeit notwendig machen. Das Semester, in dem die Abschlussarbeit geschrieben wird, ist i.d.R. vom Teilzeitstudium ausgeschlossen. Bitte suchen Sie zur Planung des Teilzeitstudiums auch das Gespräch mit der Studiengangfachberatung bzw. der Studiengangleitung.

Durch ein Teilzeitstudium erfolgt offiziell die Verlängerung der Regelstudienzeit, so dass für Teilzeitstudierende keine Nachteile z.B. im Hinblick auf Langzeitstudiengebühren entstehen. Es besteht jedoch derzeit kein BAföG-Anspruch. Bitte informieren Sie sich ggf. beim BAföG-Amt, oder nutzen Sie alternativ die Möglichkeit der Erstellung individueller Studienpläne.

Rahmenordnung zum individuellen Teilzeitstudium

Antrag auf individuelles Teilzeitstudium

Krankheit des Kindes

Die Krankheit eines betreuungsbedürftigen Kindes wird als Entschuldigung für das Fehlen bei einer Prüfung anerkannt. In diesem Fall informieren Sie Ihre Dozierenden und wenden Sie sich umgehend mit den entsprechenden Nachweisen (Krankenschein des Kindes, Geburtsurkunde oder KomPass) an das Immatrikulations- und Prüfungsamt, um Ihr Fehlen zu entschuldigen (außerhalb der Öffnungszeiten auch Einwurf im Flur-Briefkasten möglich). Vermerken Sie auf der Kopie des Krankenscheins Ihren Namen, den Studiengang, Ihre Matrikelnummer, den Tag der Prüfung, das Prüfungsfach und den Namen der oder des Prüfenden. So kann alles schnell zugeordnet werden. Sie können dann mit der oder dem Lehrenden einen Nachholtermin für die Prüfung besprechen.

Sollten Sie durch die Krankheit des Kindes nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen können, können Sie dies den Lehrenden mit dem Krankenschein nachweisen. Ggf. können die Inhalte anders nachgeholt werden. In vielen Fällen werden bei Studierenden mit Kind beim Vorliegen entsprechender Gründe aber auch Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht gemacht.

Heben Sie Ihre Krankenscheine und Krankenscheine des Kindes auf. Ggf. werden diese als Nachweis ggü. dem BAföG-Amt noch benötigt, um Verzögerungen im Studienverlauf zu begründen und einen längeren BAföG-Anspruch geltend zu machen.

Erkrankung in der Schwangerschaft

Unter bestimmten Bedingungen kann aus ärztlicher Sicht während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot notwendig sein. Entsprechend dürfen Schwangere zum Schutz Ihrer Gesundheit und der Gesundheit des ungeborenen Kindes dann auch nicht studieren. Wenden Sie sich in diesen Fällen mit den entsprechenden Attesten und Ihrem Mutterpass an das Immatrikulations- und Prüfungsamt und gehen Sie dabei wie unter "Krankheit des Kindes" beschrieben vor. Sprechen Sie die betreffenden Lehrenden an und vereinbaren Sie ggf. alternative Prüfungstermine oder auch alternative Studien- und Prüfungsleistungen, z.B. als Ausgleich für mehrfaches Fehlen in der Veranstaltung.

Flexibilisierung von Praktika

Studierenden mit Familien- und/oder Pflegeaufgaben kann auf Antrag die Flexibilisierung von im Studium verpflichtend vorgesehenen Praktika ermöglicht werden. Eine Splittung von Praktika in mehrere Teile, um diese in Teilzeit in der vorlesungsfreien Zeit realisieren zu können, soll beim Vorliegen entsprechender Praxiskooperationen/ Praxisstellen geprüft und gewährt werden. Ein entsprechender Antrag mit Begründung ist bei der/dem zuständigen Praktikumsverantwortlichen (z.B. Praxisamt), zu stellen.

Die Durchführung von Praktika in Teilzeit kann Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen haben. Bitte sprechen Sie hierzu das BAföG-Amt an.

Verletzung der Anwesenheitspflicht

Durch familiäre Verpflichtungen kann es schnell passieren, dass Sie in einer Veranstaltung fehlen oder diese früher verlassen müssen. Solange es sich dabei um Ausnahmen und "Notfälle" handelt, haben Lehrende in der Regel auch Verständnis. Sprechen Sie Ihre Lehrenden an, schildern Sie die Situation und vereinbaren Sie ggf. Alternativleistungen, um ein Fehlen über das zulässige Pensum hinaus wieder auszugleichen. So können Sie dann die notwendige Studienleistung nachweisen, die Prüfung ablegen und Ihre Credits erwerben.

Auslandsaufenthalte

Einen Auslandsaufenthalt mit Familienaufgaben zu vereinbaren oder diesen mit Kind zu realisieren ist eine schwierige, aber nicht unmögliche Angelegenheit. Gern beraten wir Sie, was dabei zu beachten ist. Hilfreiche Informationen und Erfahrungsberichte zu Praktika und Auslandssemestern bietet zudem die Plattform "Auslandsstudium mit Kind".

Studierende, denen aufgrund der besonderen Lebenslage die Durchführung eines im Studium vorgeschriebenen Auslandsaufenthaltes (Auslandspraktikum/ Auslandssemester) nachweislich nicht möglich ist, können beim zuständigen Prüfungsausschuss einen Antrag auf Durchführung im Inland stellen. Dieser Antrag bedarf einer entsprechenden Begründung (z.B. Familiengründung während des Studiums). Eine geeignete Alternative können Praxisstellen im Inland mit adäquatem Auslandsbezug darstellen. Über die Eignung und Anerkennung des Praktikums entscheidet der Prüfungsausschuss. Information und Beratung erhalten Sie auch im International Office.

Allgemeine Regelungen

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Das neue Mutterschutzgesetz (seit 01.01.2018) gilt nun umfänglicher auch für Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder ein verpflichtendes Praktikum vorgibt. Dabei muss der Mutterschutz grundsätzlich gewährt werden. Die Entscheidung ob der Mutterschutz genommen wird, liegt aber nach wie vor bei der Studentin selbst. Mit der Meldung der Schwangerschaft bekommen Studentinnen grundsätzlich den gleichen umfassenden Gesundheitsschutz wie Beschäftigte und Lehrende.

Besondere Regelungen:

  • Meldepflicht einer bestehenden Schwangerschaft durch die Studentin
  • Freiwillige Entscheidung über die Inanspruchnahme der Mutterschutzzeit
  • Beurteilung der Studienbedingungen durch Hochschulseite (Gefährdungsbeurteilung)
  • Keine Verpflichtung zu Teilnahmen an Ausbildungsveranstaltungen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
  • Vorrang der Anpassung der Studien-/ Unterrichtsbedingungen vor Tätigkeitsverboten
  • Nachteilsausgleiche und individuelle Lösungen für werdende und stillende Mütter

Wichtig zu wissen ist, dass von Schwangeren nun eine Mitteilungspflicht zur Schwangerschaft ausgeht.
Der Vorgang gliedert sich grob in drei Schritte:

  1. Eine Schwangerschaft muss ab jetzt dem Immatrikulationsamt (Dezernat II) mitgeteilt werden. (hier ist das entsprechende Formular zu finden)
  2. Der  Arbeits-, Brand- und Umweltschutzbeauftragter der Hochschule und der jeweilige Fachbereich müssen über die Schwangerschaft nach dem neuen Gesetz in Kenntnis gesetzt werden. Diese Inkenntnissetzung übernimmt das Immatrikulationsamt (Dezernat II).
  3. Ob die Studentinnen während der Schutzfrist weiterstudieren können, entscheidet die Unbedenklichkeit durch die Gefährdungsbeurteilung und ob Sie das persönlich vorhaben. Ein Weiterstudieren ist nur möglich, wenn die Gefährungsbeurteilung nicht dagegen spricht und die Studentinnen das Studium ausdrücklich weiterführen wollen. Hierfür steht unter diesem Link ein Formular zur Verfügung. Dieses muss wiederum dem Immatrikulationsamt vorgelegt werden.

Die Schutzfrist schließt auch stillende Mütter ein. Das Gesetz verweist zudem im Sinne der Chancengleichheit ausdrücklich auf Möglichkeiten zur ungehinderten Studienorganisation im Rahmen der Schutzfrist bzw. während der Stillzeit.

Weitere Infromationen zum neuen Mutterschutzgesetz finden Sie hier.

Auch die Prüfungs- und Studienordnungen der jeweiligen Studiengänge enthalten Regelungen zu Schutzfristen und Nachteilsausgleichen. Auch da können Sie sich spezifisch Ihres Studienganges entsprechend informieren.

 

 

Elterngeld

Anspruch auf Elterngeld besteht ab dem Tag der Geburt des Kindes für Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Auch für angenommene Kinder, nicht jedoch für Pflegekinder, kann Elterngeld beantragt werden. Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300,-€ und max. 1800,-€, auch ohne Erwerbseinkommen. Internationale Studierende aus EU-Staaten können ebenfalls Elterngeld beantragen.

Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Verdienstes der letzten 12 Monate vor der Geburt. Je nach Einkommenssituation beträgt das Elterngeld zwischen 65% und 67% des bereinigten monatl. Nettoeinkommens.

Basis-Elterngeld 

Bis zu 14 Monatsbeträge können an die Eltern ausgezahlt werden. Dabei können die Eltern nacheinander oder auch zeitgleich Elterngeld beziehen. Eine Streckung des Elterngeldes auf max. 28 Monate ist ebenfalls möglich, wobei sich der monatliche Auszahlungsbetrag dann reduziert (z.B. doppelte Bezugsdauer = halber Auszahlungsbetrag). Während des Bezuges von Elterngeld ist eine Erwerbstätigkeit von max. 30h/ Woche zulässig. Das Einkommen wurde bisher auf das Elterngeld angerechnet. Seit dem 01. Juli 2015 gibt es für diesen Fall, durch die Einführung des „Elterngeld Plus“, neue Möglichkeiten.

 

Elterngeld Plus

Das "Elterngeld Plus" soll einen Weg zwischen Vollzeit zu Hause und Erwerbstätigkeit bieten. Zwar erlauben die Basis-Elterngeldregeln bis zu 30 Stunden in der Woche zu arbeiten, doch der Verdienst wurde bisher verrechnet, so dass vom Elterngeld weniger übrig blieb. Hier greift die wichtigste Neuerung des "Elterngeld Plus" - die günstigere Anrechnung von Teilzeiteinkommen.

Paare können es doppelt so lange wie das klassische Elterngeld beziehen, wobei die monatlich ausgezahlte Summe halbiert wird. Wer dann in Teilzeit arbeiten geht, bekommt das halbe Elterngeld sowie den Teilzeitverdienst ohne Abzüge.

Zudem kann das Basis-Elterngeld mit dem "Elterngeld Plus" sowie dem "Partnerschaftsbonus" kombiniert werden. Weitere Informationen sowie detaillierte Beispiel-Rechnungen sind in der Broschüre vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden. 

Eine ausführliche Beratung zu den Möglichkeiten, Rahmenbedingungen und Varianten des Elterngeldbezuges bietet Ihnen Ihre zuständige Elterngeldstelle.

Elternzeit

Nach Ablauf der Mutterschutzfrist kann Elternzeit beantragt werden. Dieser Anspruch gilt sowohl für die Mutter als auch für den Vater. Die Elternzeit kann über ein Urlaubssemster abgedeckt werden. Studien- und Prüfungsleistungen dürfen in diesem Fall erbracht werden.

Weiteres zu den Regelungen der Elternzeit finden Sie hier.

Kindergeld

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nicht nur für leibliche sondern auch für adoptierte Kinder sowie für Pflege- und Stiefkinder. 

Es muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden.

Wenn Sie ggf. selbst noch Kindergeld erhalten entfällt der Anspruch auf eigenes Kindergeld bei Unterbrechung der Ausbildung durch Beurlaubung (gilt nicht für die Mutterschutzfristen).

Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie bei der Familienkasse Magdeburg der Agentur für Arbeit.

Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Für Eltern mit geringem Einkommen, die ihren eigenen Unterhalt, aber nicht den des Kindes finanzieren können, besteht die Möglichkeit bei der Familienkasse einen Kinderzuschlag zu beantragen.

Wer einen Kinderzuschlag empfängt hat seit Januar 2011 Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe für das Kind, um die Teilhabe an Schul- und Kitaausflügen, Klassenfahrten etc. zu sichern.

BAföG

Für Studierende mit Kind erhöht sich der Bedarf, sodass die Zahlung eines Kinderbetreuungszuschlages als Vollzuschuss möglich ist.

Verlängert sich das Studium durch Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr über die Förderungshöchstdauer hinaus, kann eine weitere Förderung gewährt werden.

Wenn Sie BAföG empfangen, lassen Sie sich bitte beim BAföG-Amt individuell beraten.

Krankenversicherung

In Abhängigkeit vom Alter und der Höhe der Einkünfte können Studierende bei einem Elternteil oder dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin in deren gesetzlicher Krankenkasse beitragsfrei familienversichert werden. Auch das Kind wird in der Regel bei einem Elternteil in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert.

Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Unterhalt

Kinder alleinerziehender Mütter und Väter haben Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil. Ist der zahlungspflichtige Elternteil nicht zahlungsfähig, oder kommt der Verpflichtung nicht nach, kann beim zuständigen Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

Die Regelungen finden Sie im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).

Wohngeld

Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG haben und die keine Sozialleistungen beziehen, können bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen Wohngeldanspruch geltend machen. Ein Wohngeldanspruch des Kindes ist zu prüfen.

Informationen zum Wohngeld und der Wohngeldstelle finden sie hier.

Bundesstiftung Mutter und Kind

Die Bundesstiftung unterstützt schwangere Frauen in Notlagen mit finanziellen Zuschüssen, wenn keine anderen Sozialleistungen greifen. Weitere Informationen bieten die Broschüre sowie die Internetseite www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de.

Bildungskredit

Bei finanziellen Schwierigkeiten kann auch ein Bildungskredit überbrückend helfen. Dieser zinsgünstige Kredit steht Studierenden in fortgeschrittener Studienphase ergänzend zum BAföG zur Verfügung. Zuständig für die Anträge ist das Bundensverwaltungsamt in Köln.

Die Auszahlung des Kredits erfolgt durch die KfW in der Regel von monatlichen Raten von 100,-€, 200,-€ oder 300,-€ über max. 24 Monate. Die Maximale Kreditsumme beträgt 7.200,-€.

Kontakt

Teamleitung Chancengleichheit
Maria Neumann

Tel.: (0391) 886 4507
E-Mail: maria.neumann@h2.de

Sprechzeiten: Montag ganztägig und nach Vereinbarung

Weitere Informationen sind nach Login erhältlich

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