Nebentätigkeiten

Tarif-Mitarbeiter

Folgende Hinweise gelten für alle Tarifbeschäftigten, einschließlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter/*innen sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben:

Die Kenntnisnahme angezeigter Nebentätigkeiten richtet sich bei Tarifbeschäftigten nach § 3 Abs. 4, § 40 Nr. 2.2 des Tarifvertrags der Länder (TV-L):

„Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.“

Was ist unter einer Nebentätigkeit zu verstehen?

Eine Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der die oder der Beschäftigte außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses ihre oder seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Dabei kommt es weder auf die Art des Vertrages (üblicherweise als Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrag) noch auf die Rechtsform (als Selbstständiger oder Arbeitnehmer/in) an. Die Hochschule geht dabei stets davon aus, dass das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis das Hauptarbeitsverhältnis darstellt, unabhängig davon, ob die angezeigte „Nebentätigkeit“ einen zeitlich höheren Anteil annimmt oder höher vergütet wird. Auf die Höhe der Vergütung kommt es ebenfalls nicht an.

Muss ich eine ehrenamtliche Tätigkeit ebenfalls anzeigen?

Ja, da ehrenamtliche Tätigkeiten ebenfalls Nebentätigkeiten i.S. des TV-L sind. Ausgenommen davon sind reine Freizeitgestaltungen.

Hinweis: Sollten Sie sich ehrenamtlich in Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften o.ä. engagieren, ist es nicht erforderlich anzugeben, um welche Partei, Gewerkschaft etc. es sich dabei handelt. Ausreichend ist die Angabe der zeitlichen Inanspruchnahme. Ausdrücklich wird dabei für Angestellte des öffentlichen Dienstes auf § 3 Abs. 1 S. 2 TV-L, dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung i.S. des Grundgesetztes, verwiesen.

Wann und wie ist die Nebentätigkeit anzuzeigen?

Beschäftigte haben jede Nebentätigkeit einen Monat vor deren Beginn Tätigkeit dem Bereich Personal anzuzeigen.

Bitte nutzten Sie dazu dieses Formular

Die Frist ist gewahrt, wenn die Anzeige vollständig und (auch digital) unterschrieben vorliegt. Gegebenenfalls erforderliche Nachweise sind der Anzeige beizufügen.

Sie erhalten nach der Prüfung Ihrer Anzeige eine Kenntnisnahme bzw. eine Entscheidung über die Auflagen oder Untersagung der angezeigten Nebentätigkeit durch die Kanzlerin.

Welche Bedingungen müssen für die Nebenbeschäftigung noch beachtet werden?

Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit dann untersagen, wenn deren Ausübung geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder (andere) berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Eine solche Beeinträchtigung ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  • die Überschreitung der Höchstarbeitszeit in der Summe aller Tätigkeiten von insgesamt 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt (eines Kalendermonats) oder mehr als 60 Stunden in einer Woche,
  • sonstiger Verstoß gegen das ArbZG, einschließlich der Ruhezeiten von 11 Stunden,
  • die Ausübung der Nebentätigkeit während des Erholungsurlaubs,
  • die Ausübung der Nebentätigkeit während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit,
  • die Ausübung von „Schwarzarbeit“,
  •  eine mögliche Konkurrenztätigkeit zum Hochschule oder
  • wenn die Ausübung geeignet ist, das Ansehen der Hochschule zu schädigen.

Wann kann die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt oder mit Auflagen versehen werden?

Eine Versagung kann dabei ausschließlich auf der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gemäß § 76 LBG beruhen. In folgenden Fallgruppen wird von einer solchen Beeinträchtigung ausgegangen:

·         Aufgrund deren Ausübung liegt eine Überbeanspruchung der Arbeitskraft vor, so dass der*die Beamte an der ordnungsgemäßen Erfüllung der dienstlichen Pflichten gehindert wird. Das Vorliegen einer solchen Überbeanspruchung wird regelmäßig dann angenommen, wenn die Summe der ausgeübten Nebentätigkeiten ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit, i.d.R. 8 Zeitstunden pro Woche oder insgesamt 4 SWS überschreitet. Diese Grenze gilt auch für teilzeitbeschäftigte Beamte.

  • Die Nebentätigkeit ist geeignet, die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten zu bringen.
  • Die Nebentätigkeit wird in einer Angelegenheit ausgeübt, in der die Hochschule tätig wird oder tätig werden kann (mögliche Konkurrenzsituation).
  • Die Nebentätigkeit ist geeignet die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten zu beeinflussen.
  • Die Ausübung der Nebentätigkeit führt zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen Verwendbarkeit.
  • Die Ausübung der Nebentätigkeit ist dem Ansehen der Verwaltung abträglich.

Als Versagungsgrund reicht die Besorgnis der Beeinträchtigung durch die Ausübung der Nebentätigkeit aus. Eine solche Besorgnis liegt vor, "wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist". Ausreichend ist daher, dass eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit vermutlich eintreten kann oder wird.

Liegt einer der oben genannten Versagungsgründe vor, ist eine Untersagung der Ausübung der Nebentätigkeit jederzeit, auch nach deren Genehmigung, möglich. Die Nebentätigkeit kann jedoch nur dann untersagt werden, wenn Auflagen nicht geeignet sind, die Beeinträchtigung endgültig zu beseitigen.

Als Auflagen kommen, je nach Einzelfall, insbesondere Nachweispflichten, zeitliche Beschränkungen der Ausübung, die Nachholung ausgefallener Vorlesungen oder Seminare, sowie Ablieferungspflichten und/oder Nutzungsentgelte in Frage.

Die Nebentätigkeit ist grundsätzlich außerhalb der Dienst- bzw. Arbeitszeit auszuüben. Wird die Nebentätigkeit während dieser ausgeübt, ist dies gesondert zu begründen und zu erklären in welcher Form die Zeit nachgeleistet wird.

Kann ich Nebentätigkeiten an der Hochschule Magdeburg-Stendal ausüben?

Nebentätigkeiten an der eigenen Hochschule sind grundsätzlich unzulässig.

Was ist weiterhin zu beachten?

Alle Änderungen, die Art, Zeit oder Vergütung der Nebentätigkeit betreffen, sind unverzüglich dem Personalbereich anzuzeigen. Verstoßen Beschäftigte gegen seine Anzeigepflicht oder üben sie die Tätigkeit trotz Untersagung aus, stellt dies eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar und wird entsprechend geahndet.

Die Nebentätigkeit ist grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit auszuüben.

Wie lange ist die Genehmigung bzw. Kenntnisnahme gültig?

Die Kenntnisnahme der Nebentätigkeit gilt für den angezeigten Zeitraum. Bei regelmäßigen Tätigkeiten ist von einer unbefristeten Genehmigung, höchstens jedoch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auszugehen, sofern diese keine abweichende Stellungnahme enthält.


Nachfolgende Hinweise ausschließlich für wissenschaftliches Personal (§ 33a HSG LSA):

 

 

Darf ich Lehraufträge wahrnehmen? Was ist bei Lehraufträgen zu beachten?

Entgeltliche Lehraufträge werden an wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie an Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der eigenen Hochschule nicht erteilt. Ausgenommen davon sind ausschließlich Weiterbildungsstudiengänge, die über Entgelte oder Gebühren refinanziert werden (§ 50 II HSG). Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die reguläre Lehrverpflichtung eingehalten wird.

O.g. Lehraufträge sind grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit zu halten. Fällt ein Lehrauftrag in die Vorlesungszeit, ist darzulegen, welche Lehrveranstaltungen oder Prüfungen beeinträchtigt sind. Dies ist dem Fachbereich anzuzeigen und abzustimmen, wie diese alsbald nachgeholt werden können.

Besteht eine Ablieferungspflicht und wie hoch ist diese?

Für das wissenschaftliche Personal (WiMi und LfbA) ist die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNVO) entsprechend anwendbar. Dies betrifft insbesondere die Ablieferungspflicht nach § 7 HNVO: Übersteigt die Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Hochschule ausgeübt werden, einen in § 7 HNVO festgelegten Bruttobetrag im Kalenderjahr, ist dieser Mehrbetrag dem Dienstherrn vollständig abzuliefern.

Folgende Bruttohöchstbeträge gelten dabei für Beschäftigte in den jeweiligen Entgeltgruppen in entsprechender Anwendung:

E 1 bis E 8  3.700 Euro
E 9 bis E 12  4.300 Euro
E 13 bis E 154.900 Euro

Darf ich Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule nutzen?

Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule im Rahmen der Nebentätigkeit bedürfen nach §§ 8 ff HNVO der Genehmigung. Diese ist rechtzeitig im Fachbereich einzuholen und der Anzeige beizufügen. Der Fachbereich kann hierfür unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material sowie die aus der Nebentätigkeit erzielten Entgelte und geldwerten Vorteile ein Nutzungsentgelt festlegen.

Die Bestätigung/Kenntnisnahme der Nebentätigkeit bedarf dieser positiven Stellungnahme des Fachbereichs.

Beamte/Professoren

 

Folgende Hinweise gelten für Professor/*innen, unabhängig davon, ob sie angestellt oder verbeamtet sind, sowie für Vertretungsprofessor/*innen

Einen aktuellen Auszug erhalten Sie hier: Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNVO LSA) v. 04.09.2021

Aufgrund der vielen Neuerungen überarbeiten wir im Moment die FAQ, um Ihnen hier bald wieder eine Zusammenstellung der meistgestelltesten Fragen und den dazugehörigen Antworten zu diesem Thema bereitstellen zu können.

 

 

 

 

 

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