Anrechnung von Leistungen

Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet auf schriftlichen Antrag der Prüfungsausschuss des entsprechenden Fachbereichs. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Studiums an den Prüfungsausschuss zu richten.

Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind. Insgesamt können außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens 50 % eines Hochschulstudiums ersetzen. Über die Anrechnung entscheidet auf schriftlichen Antrag der Prüfungsausschuss des Fachbereichs. Anhand der vorgelegten Unterlagen wird geprüft, ob und in welchem Umfang diese Qualifikationen Teilen des Studiums nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und damit diese ersetzen können. Die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten müssen gleichwertig sein mit den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen.

Liegen aufgrund eines Studiums anrechenbare Leistungen in entsprechendem Umfang vor, kann eine Immatrikulation in ein entsprechend höheres Fachsemester erfolgen, wenn der zuständige Prüfungsausschuss die Einstufung befürwortet. Die Einstufung erfolgt anhand vorliegender Leistungsnachweise (Leistungsscheine, Notenspiegel durch das Prüfungsamt).

Bewerbungen für ein höheres Fachsemester erfolgen über das Online-Bewerberportal und nach Vorlage des Formulars zur Einstufung in ein höheres Fachsemester.

Bewerbungsschluss für das Sommersemester ist der 15. Januar, für das Wintersemester der 15. Juli. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen erfolgt die Zulassung nur bei vorhandener Kapazität.

Um einschätzen zu können in welchem Umfang anrechenbare Leistungen vorliegen, finden Sie auf den Studiengangsseiten die Regelstudien- und Prüfungspläne.

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