Aufgaben / Services des Arbeits-, Brand- und Umweltschutzbeauftragten

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Aufgaben des Arbeits-, Brand- und Umweltschutzbeauftragten.

Arbeitssicherheit

Zu den Aufgaben des Sicherheitsingenieurs zählen im Bereich Arbeitsschutz insbesondere:

  • stetige Verbesserung der Arbeitsschutzorganisation
  • Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten der Hochschule
  • Durchführung von Arbeitsplatzbegehungen (KAB)
  • Leitung des Arbeitsschutzausschusses (ASA)
  • persönliche Beratung am Arbeitsplatz
  • Unterstützung und Beratung bei Gefährdungsbeurteilungen
  • Beratung zu und Beschaffung von Körperschutzmittel und anderen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
  • Beschaffung spezieller Sehhilfen für Bildschirmarbeitsplätze
  • Beratung und Organisation von betriebsärztlichen Untersuchungen in Zusammenarbeit mit der beauftragten Arbeitsmedizinerin der Hochschule
  • Abstimmung und Zusammenarbeit mit den aufsichtführenden Behörden (Unfallkasse, Gewerbeaufsicht)
  • Koordinierung von Schulungen und Weiterbildungen für die Arbeitssicherheit
  • Beratung zur gesetzlichen Unfallversicherung
  • Abwicklung des Unfallmanagements
  • Organisation der Ersten Hilfe (z.B. Aus- und Fortbildung sowie Benennung von Ersthelfern, Anschaffung von Erste-Hilfe-Material)
  • Prüfunterstützung zur Betriebssicherheitsverordnung
  • Unterstützung bei der Einhaltung des sicheren Betriebes von Anlagen mit künstlicher optischer Strahlung als Laserschutzbeauftragter

Brandschutz

Der Sicherheitsingenieur ist zentraler Ansprechpartner für alle Belange des Brandschutzes:

  • Koordinierung der Aktivitäten im Brandschutz
  • fachlich zuständiger Gesprächspartner für die Brandschutzdienstellen
  • Überwachung und Kontrolle der Einhaltung von Brandschutzvorschriften und behördlichen Auflagen
  • Pflege und Aktualisierung der Brandschutzordnung
  • Ansprechpartner für Flucht- und Rettungswegpläne sowie Feuerwehrpläne
  • Notfallplanung
  • Vorschläge zur Verbesserung des Brandschutzes
  • Unterstützung zur sicheren Planung und Durchführung von Verantaltungen gem. VStättVO
  • Beratung in Belangen des Explosionsschutzes

Unterlagen werden nach dem Login angezeigt.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt ist gesetzlicher Unfallversicherungsträger für alle Beschäftigten und Studierende der Hochschule.

Das Hauptziel aller Aktivitäten besteht in der Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. In diesem Rahmen unterstützt die Unfallkasse alle Mitgliedsunternehmen aktiv, berät sie zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen.

Nach Arbeits-, Schul- oder Wegeunfällen, psychischen Störungen sowie bei berufsbedingten Erkrankungen übernimmt die Unfallkasse die Kosten der medizinischen Versorgung, gewährt Verletztengeld oder Renten und sichert die berufliche und soziale Wiedereingliederung von Verletzten. Nach tödlichen Arbeitsunfällen von Versicherten erhalten die Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten. Zur frühzeitigen psychotherapeutischen Intervention, damit die Entstehung und Chronifizierung von psychoreaktiven Gesundheitsstörungen nach Arbeitsunfällen entgegengewirkt werden kann, leitet die UKST das Psychotherapeutenverfahren ein.

Beschäftigte:

Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber. Sie äußert sich vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in die betriebliche Ordnung und in dem Ort, Zeit sowie Art und Weise der Arbeitsausführung umfassenden Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dem Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unterliegen alle Arbeitnehmer. Der Unfallversicherungsschutz eines Bediensteten der Hochschule wird nicht dadurch berührt, dass die Entgeltzahlung aus Drittmitteln erfolgt, z.B. im Rahmen eines von der Industrie finanzierten Forschungsprojektes.

 

Studierende:

Studierende stehen während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII). Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII). Studierende im Sinne der oben genannten Vorschrift sind Personen, die an Lehrver-anstaltungen teilnehmen und ordentlich immatrikuliert sind. Als Voraussetzung der Unfallversicherung ist zu verlangen, dass der Studierende ordentlich immatrikuliert ist und die Hochschule besucht, um sich ernstlich, wenn auch nicht notwendig berufsbezogen, aus- und fortzubilden. Bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes kommt es darauf an, ob die Tätigkeit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Erforderlich ist stets, dass zwischen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule und der Tätigkeit des Studierenden ein wesentlicher innerer Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang ist bei Studenten nur hinsichtlich der studienbezogenen Tätigkeiten gegeben, die in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet werden. Zu dem Kreis dieser Tätigkeiten gehört neben der unmittelbaren Teilnahme an Hoch-schulveranstaltungen auch das Aufsuchen anderer Hochschuleinrichtungen, wie Universitätsbibliotheken, Seminaren und Instituten für Studienzwecke, oder die Beteiligung an Exkursionen. Entscheidend kommt es immer darauf an, dass die Tätigkeit - wenn sie unter Versicherungsschutz stehen soll - dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich auch bei der Teilnahme am allgemeinen Hochschulsport.

Kontakt

Arbeits-, Brand- und Umweltschutzbeauftragter
André Thiede

Tel.: (0391) 886 46 78
E-Mail: andre.thiede@h2.de

Besucheradresse: Haus 2, Raum 1.02

Kontakt und Anfahrt

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