PRO FH e.V. Förderverein der Hochschule Magdeburg-Stendal university of applied sciences

Die Schwerpunktaufgaben des PRO FH e.V. Förderverein der Hochschule Magdeburg-Stendal university of applied sciences sind:

  • Unterstützung bei der Weiterentwicklung der Hochschule Magdeburg-Stendal
  • Herstellung von Verbindungen zu Industrieverbänden, Unternehmen und Institutionen
  • Förderung und Organisation von Bildungsveranstaltungen außerhalb der Hochschule Magdeburg-Stendal im Bereich der Weiter- und Erwachsenenbildung
  • Förderung der studentischen Arbeit an der Hochschule Magdeburg-Stendal
  • Beschaffung von Mitteln (Spenden) für Förderaufgaben, für die die Hochschule keine Gelder zur Verfügung hat

Ziele

Der Verein wendet sich folgenden konkreten Aufgaben zu:

Zur Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit der Hochschule Magdeburg-Stendal wird der Verein die Hochschule bei diesbezüglichen Veranstaltungen (Ausstellungen) organisatorisch und finanziell unterstützen, Vertreter der Praxis als Vereinsmitglieder zur Unterstützung der Hochschule gewinnen, den Aufbau und die Festigung internationaler Beziehungen der Hochschule fördern.

Innerhalb der Hochschule wird der Verein die interdisziplinäre Zusammenarbeit und das Zusammenwachsen der Studierendenschaft der einzelnen Fachbereiche fördern. Dazu wird der Verein einen Förderpreis für besondere studentische Leistungen und zur Förderung eines Ideenwettbewerbes ausschreiben. Studierendentreffen, die die Studierenden aller Fachbereiche zusammenführen, werden durch den Verein unterstützt. Zur Schaffung von Bindungen an die Hochschule Magdeburg-Stendal wird der Verein Ehemaligen-Treffen fördern.

Für seine Unterstützungs- bzw. Förderaufgaben benötigt der Verein finanzielle Mittel. Diese sollen gewonnen werden aus Mitgliedsbeiträgen durch Werben um Spenden und durch Lehrgangsgebühren aus Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, die vom Verein getragen werden.

Struktur

Mitglieder des Vereins PRO Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) e. V. sind sowohl natürliche als auch juristische Personen aus verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Der Förderverein ist als gemeinnütziger Verein vom Finanzamt anerkannt und unter der Nummer VR 870 im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Die satzungsmäßigen Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und eventuell zwei weiteren Vereinsmitgliedern.

  • Vorstandsvorsitzender:
    Dipl.-Ing. Johannes Kempmann
  • Weitere Vorstandsmitglieder:
    Prof. Dr. Ulrike Ahlers
    Prof. Dr. Andreas Geiger
    Prof. Dr. Torsten Schmidt
    Dipl.-Ing. Klaus Olbricht, IHK Magdeburg
    Karl Künne

Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen stellvertretenden Vereinsvorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Geschäftsführung

Zur Führung der Geschäfte des Vereins im Auftrage des Vorstandes bzw. des Vorstandsvorsitzenden ist als Geschäftsführerin Heike Mahn tätig.

Aktivitäten

Zur Zeit der Vereinsgründung waren alle Aktivitäten darauf gerichtet, Magdeburg als Hochschulstandort durchzusetzen. Nachdem dieses Ziel erreicht war, geht es dem Verein PRO FH e.V. um die Weiterentwicklung der Hochschule Magdeburg-Stendal.

In den Aufgabenbereichen, in denen die Institution als Hochschule nicht auftreten bzw. helfen kann oder darf, ist der Verein aktiv geworden.

Ausgewählte Aktivitäten des Fördervereins

Gute Erfolge hat der Förderverein bei der Weiter- und Erwachsenenbildung aufzuweisen. Die Umschulung von arbeitslosen Maschinenbauingenieuren zu Bauingenieuren wurde vom Verein in Zusammenarbeit mit der Hochschule Magdeburg-Stendal und der Arbeitsagentur Magdeburg maßgeblich mitgestaltet.

In hohem Maße war der Verein beim Aufbau eines berufsbegleitenden Studiums an der Hochschule Magdeburg-Stendal beteiligt.

Er unterstützt studentische Veranstaltungen an der Hochschule Magdeburg-Stendal, wie zum Beispiel das jährlich stattfindende Campusfest am Standort Magdeburg und  hilft beim Aufbau von studentischen Einrichtungen.

Des Weiteren unterstützt der Förderverein die Fachbereiche bei der Pflege von internationalen Beziehungen und Studierenden-Exkursionen. Beispielsweise wurden folgende Exkursionen unterstützt:

  • 1997 bis 2013 Exkursionen von Studierenden nach Patara (Türkei): Beteiligung an der Ausgrabung des Bouleuterions
  • 2007 bis 2010 Exkursionen von Studierenden nach Tlos (Türkei) im Wahlpflichtfach „Vermessung in der Archäologie“: Beteiligung an der Vermessung, CAD-Bearbeitung und Dokumentation der archäologischen Grabung als Grundlage für eine spätere Rekonstruktion des Theaters
  • 2020 und 2021 Spendenaktion Nothilfefonds für Studierende

Mitgliedschaft

Für die Bewältigung der vielfältigen Aufgaben bei der Förderung der Hochschule Magdeburg-Stendal erbittet der Verein PRO FH e.V. die breite Unterstützung aus allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens

  • durch Mitgliedschaft in unserem Verein oder / und

  • durch eine Spende.

Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen und Körperschaften werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.


Mitgliedsbeitrag

  • Natürliche Personen
    Mitglieder 18,50 €/a
    Studentische Mitglieder 5,00 €/a
  • Juristische Personen
    bis 20 Mitarbeiter 120,00 €/a
    ab 20 Mitarbeiter 200,00 €/a


Kontoverbindung

Bank:Stadtsparkasse Magdeburg
IBAN: DE 21 8105 3272 0038 9700 81
BIC:NOLADE21MDG

 

 

 

Zur Gründung

Der Verein PRO FH e. V. ist der Förderverein der Hochschule Magdeburg-Stendal.

Unmittelbar nach der politischen Wende haben sich engagierte Lehrkräfte der vier Magdeburger Ingenieurschulen zusammengefunden, um die Vorbereitungen für den Aufbau einer Fachhochschule in Magdeburg zu übernehmen. Kontakte zu Fachhochschulen in den alten Bundesländern wurden geknüpft.

Bereits Anfang 1990 wurden erste Konzeptionen für die Fachhochschulausbildung erarbeitet, nach denen im Wintersemester 1990/91 noch vor dem Beitritt der neuen Länder mit einigen Seminargruppen an den Ingenieurschulen mit der Fachhochschulausbildung begonnen wurde.

Es wurde bald sichtbar, dass eine effektive Unterstützung beim Aufbau einer Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) nur in organisierter Form erfolgreich sein kann.

Im Februar 1991 haben zunächst nur 7 Mitglieder den Verein PRO FH Magdeburg e. V. gegründet, eine Satzung erarbeitet und die Eintragung beim Amtsgericht Magdeburg beantragt. Der grundsätzliche Vereinszweck war die Beförderung aller Aktivitäten, die zur Gründung einer Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) und zu ihrer Weiterentwicklung beitragen.

Vor der Gründung der Hochschule war der Verein Ansprechpartner des Wissenschaftsrates bei der Entscheidungsfindung über einen Fachhochschulstandort Magdeburg. Nachdem die Entscheidung für Magdeburg gefallen war, hat der Verein den Gründungsrektor personell und materiell-technisch beim Aufbau der Hochschule Magdeburg-Stendal unterstützt.

Satzung

Satzung

PRO FH e. V.

Förderverein der Hochschule Magdeburg-Stendal

university of applied sciences


§ 1 Namen und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen PRO FH e. V. Förderverein der Hochschule Magdeburg Stendal

university of applied sciences

2. Der Sitz des Vereins ist Magdeburg.

3. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister, Amtsgericht Stendal.


§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Zweck des Vereins ist die Beförderung aller Aktivitäten, die zur Weiterentwicklung der Hochschule Magdeburg-Stendal, zum Transfer wissenschaftlicher Leistungen und zur Erweiterung des Bildungs- und Weiterbildungsangebotes der Hochschule Magdeburg-Stendal beitragen.

2. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch

  • Unterstützung der Hochschule Magdeburg-Stendal bei der konzeptionellen Arbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit für die Weiterentwicklung der Hochschule Magdeburg-Stendal
  • Herstellung von Verbindungen zu Industrieverbänden, Unternehmen und Institutionen
  • Förderung und Organisation von Bildungsveranstaltungen außerhalb der Hochschule Magdeburg-Stendal im Bereich der Weiter- und Erwachsenenbildung.

3. Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch

a) Mitgliedsbeiträge

b Beiträge aus öffentlichen Mitteln

c) Spenden und sonstige Zuwendungen


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen und Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen und Körperschaften werden.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht dargelegt werden. Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen schriftlichen Einspruch erheben. In diesem Falle fasst die Mitgliederversammlung einen endgültigen Beschluss.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch Austritt;

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Vorstand hat dann innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Vorstand beschließt bzw. erlässt eine Beitragsordnung.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand;

2. die Mitgliederversammlung.


§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie eventuell weiteren Mitgliedern.

2. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird gegebenenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes,
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und ein anderes Vorstandsmitglied, oder einen seiner Stellvertreter und eiweiteres Vorstandsmitglied vertreten.

5. Der Vorstand wird von der Mitliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Wiederwahlen sind statthaft.

6. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Ist eine natürliche Person Mitglied und vertritt sie gleichzeitig eine juristische Person, so kann sie zwei Stimmen abgeben. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung verbindliche Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

2. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Art der Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Bei einer Vereinsgröße von 71 und mehr Mitgliedern erhöht sich das Mindestquotum auf 10 Prozent aller Mitglieder.

Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag festgestellt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und von der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen 1-5 entsprechend.


§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Auflösung des Vereins wird mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Sind zu der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der eingetragenen Mitglieder erschienen, so ist erneut zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Die erneute Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Zur Auflösung des Vereins ist die 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gelten die Fristen des § 9 dieser Satzung.

2. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter, der durch die Mitgliederversammlung im Bedarfsfall zu bestellen ist, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hochschule Magdeburg-Stendal, die es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwanden hat.

 

Magdeburg, Januar 2015

Kooperationspartner

 

Kontakt

PRO FH e. V.
Förderverein der Hochschule Magdeburg-Stendal university of applied sciences

Breitscheidstraße 2
39114 Magdeburg

Tel.: (0391) 886 4141
Fax: (0391) 886 4423
E-Mail: profh@h2.de

Vorstandsvorsitzender:
Dipl.-Ing. Johannes Kempmann

Geschäftsführung:
Heike Mahn

In Würdigung der besonderen Verdienste und des jahrelangen unermüdlichen Einsatzes für den Verein PRO FH e.V.

Der hochgeschätzte Mitbegründer und langjährige Vorstandsvorsitzende des Vereins PRO FH e. V. , Herr Prof. Dr.-Ing. Götz Grosche, ist durch einen tragischen Unfall verstorben.

Durch seine Initiative ist 1991 der Verein PRO FH e.V. auch mit dem Ziel gegründet worden, alle Aktivitäten darauf zu richten, dass Magdeburg als Fachhochschulstandort durchgesetzt wird. Nachdem dieses Ziel erreicht war, ging es dem Verein um die Weiterentwicklung der Fachhochschule.

Neben den vielfältigen Aufgaben, die gerade in den Gründungsjahren der Fachhochschule Magdeburg zu erfüllen waren, lagen Herrn Prof. Grosche ganz besonders die Umschulungsmaßnahmen von arbeitslosen Maschinenbauingenieuren zu Bauingenieuren in Zusammenarbeit mit der HS und dem Arbeitsamt Magdeburg am Herzen.

Herr Prof. Grosche hat sich als Vorstandsvorsitzender, ab 2015 als Ehrenvorstandsvorsitzender, große Verdienste um den Verein erworben. Die vielfältigen Projekte und Aufgaben zur Unterstützung der Hochschule Magdeburg-Stendal hat er mit Engagement und Freude geleitet und begleitet.

Daran weiterzuarbeiten ist das Beste, was wir in seinem Sinne tun können.

Der Vorstand des Vereins PRO FH e. V.

Magdeburg, September 2017

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